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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege sind Pflegeleistungen der Pflegekasse, die im Falle einer Verhinderung der gewohnten Pflegeperson zum Tragen kommen.

Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfällt. In diesem Fall kann eine Ersatzpflegeperson organisiert und mit der Verhinderungspflege finanziert werden.

Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden und finanziert Pflegeleistungen in einer Höhe von maximal 1.612,00 € jährlich. Dieser Betrag kann mit Mitteln aus der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege um bis zu 806,00 € auf also insgesamt 2.418,00 € aufgestockt werden.

Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege unterliegt bestimmten Voraussetzungen. So haben nur die Pflegebedürftigen Anspruch auf die Verhinderungspflege, die bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten im häuslichen Umfeld gepflegt worden sind, über eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 2) verfügen und Pflegegeld zur Finanzierung der ambulanten Pflege beziehen.

Verhinderungspflege ist nach §39 SGB XI gesetzlich geregelt.

Beantragung der Verhinderungspflege

Der Antrag auf Verhinderungspflege kann direkt bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Pflegekassen sind, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zur Genehmigung der Verhinderungspflege verpflichtet. Somit kann in einem überschaubaren Zeitrahmen mit Leistungen gerechnet werden. Bei der Beantragung von Leistungen stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Leistungen der Verhinderungspflege

Während der Verhinderungspflege können Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Tagesgestaltung in Anspruch genommen werden.

Kosten für die Verhinderungspflege

Die Kosten für die Verhinderungspflege sind individuell unterschiedlich und richten sich nach dem Umfang der Pflege und dem zeitlichen Aufwand.

Bei Interesse erstellen wir Ihnen gern Ihr persönliches Angebot.

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